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RFV PCH Dörnten e. V.
Am Dragonergarten 4
38704 Liebenburg / Dörnten
Alle Inhalte (Bilder und Texte) unterliegen dem Urheberrecht, sind
Eigentum des "RFV PCH Dörnten e. V." und dürfen ohne ausdrückliche
Genehmigung weder vervielfältigt, veröffentlicht oder verkauft werden.
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
§ 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche
geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die
nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik
wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu
dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht
Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit
der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und
Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und
2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu
angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur
Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des
Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender
Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden
sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn
das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung
des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7
Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht
den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit
Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider
Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche
aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er
kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern
nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn
nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§
15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu
erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern
zu.
§ 9
Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander
verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur
Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke
verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben
zuzumuten ist.
§ 10
Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise
als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als
Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die
als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet,
dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu
machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber
bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass
der Verleger ermächtigt ist.
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11
Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es
dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die
Nutzung des Werkes.
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der
wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner
Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen
und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu
gefährden.
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört
jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den
anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke
des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf
Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen
(Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer
Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die
Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen
handelt.
§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit
Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht
worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung
zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die
zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem
ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem
Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden
Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur
Schau zu stellen.
§ 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk
öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge
und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste,
ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher
oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die
Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich
wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich
zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
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